Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 04.06.2019
Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von
Shooting4Dogz
ALLGEMEINER TEIL
1.1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden „Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen“ (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Peter Fasching durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Veranstaltungen und Leistungen und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
Den AGB der Vertragspartner bzw. Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Andere AGB sind auch dann nicht anzuwenden, wenn Schriftstücke oder Erklärungen des jeweiligen Vertragspartners auf diese verweisen.
1.2 Vertragspartner und Gerichtsstand
Ing. Peter Fasching, MSc
Badner Straße 3/2/2
2604 Theresienfeld
+43 650 9333330
contact(at)peterfasching.com
Als Gerichtsstand gilt Wiener Neustadt als vereinbart.
1.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
1.4 Datenschutz
Shooting4Dogz bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Daten werden von Shooting4Dogz in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt.
Shooting4Dogz ist berechtigt, diese Daten an beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit die geschlossenen Verträge erfüllt werden können. Sofern dies zur Klärung oder Erfüllung des hier geschlossenen Vertrages notwendig ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese den Kontakt zum Kunden per Email und/ oder Telefon aufnehmen dürfen.
Solange der Kunde nicht widerspricht, ist Shooting4Dogz darüber hinaus berechtigt, die erhaltenen Daten zur Beratung des Kunden, zur Werbung, zur Marktforschung für eigene Zwecke der Unternehmen und zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote zu erheben, für die Eigenwerbung durch das Einkaufszentrum im Internet (sowie auch Facebook), unserem stand zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Einwilligung kann vom Teilnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden.
A – FOTOGRAFIE
2. Urheberrechliche Bestimmungen & Veröffentlichung
2.1 Urheberrechte & Verwendungszwecke
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs.2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Herstellerbezeichnung/Copyrightangabe
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des
§74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Veränderung des Bildes
Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4 Gültigkeit der Nutzungsbewilligung
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5 Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
Anstelle des §75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des §42 UrhG.
2.6 Veröffentlichung (nach schriftlicher Vereinbarung)
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
4. Verlust und Beschädigung
4.1 Verlust und Beschädigung / Haftung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
Dies gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
4.2 Valorisierung (Wertsicherung)
Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
5. Leistung und Gewährleistung
5.1 Ausführung durch Dritte
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (andere Fotografen, Kollegen, Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
5.2 Mängel durch ungenaue/unrichtige Anweisungen
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.3 Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen
Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
5.4 Sendungen
Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
5.5 Beanstandung / Gewährleistung
Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
5.6 Verbesserungsanspruch
Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 4.1. gilt entsprechend.
5.7 Fixgeschäfte
Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 4.1. entsprechend.
5.8 Honorar- und Lizenzgebührenansprüche
Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
6. Werklohn
6.1 Lohn / Honorar
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
6.2 Honorar bei unterlassener Verwertung
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
6.3 Material- und sonstige Kosten
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
6.4 Nachträgliche Änderungen
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
6.5 Konzeptionelle Leistungen
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
6.6 Nebenkosten/Verschiebung
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
6.7 Umsatzsteuer
Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
7. Lizenzhonorar
7.1 Veröffentlichungshonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
7.2 Umsatzsteuer
Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
7.3 Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte
Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach §87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach §87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.
8. Zahlung
8.1 Zahlung Allgemein
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
8.2 Einzel- bzw. Zwischenverrechnung
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
8.3 Anzahlungen
Sollte es zwischen Peter Fasching Photography und dem Auftraggeber (Kunden) zu einer Reservierung eines Termins in Form einer Anzahlung kommen, gilt folgendes als akzeptiert und vereinbart:
Anzahlung muss min. 20% des vereinbarten Preises sein.
8.4 Folgende Widerrufs- bzw. Stornoreglen gelten als vereinbart:
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Kunde das Recht bis 30 Tage vor Shootingbeginn vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (auch ohne Angabe von Gründen).
Beachtet wird das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung bei Peter Fasching Photography.
Sollte die oben genannte Frist von 30 Tagen überschritten werden, behält sich Peter Fasching Photography vor, eine Rücktrittsgebühr wie folgt aufgelistet einzubehalten:
Bis 7 Tage vor Shootingbeginn: 50% des Shootingpreises*
Bis 3 Tage vor Shootingbeginn: 70% des Shootingpreises*
Ab 2 Tagen vor Shootingbeginn: 100% des Shootingpreises*
*: Sollten weitere Leistungen für das Shooting gebucht worden sein (MakeUpArtist, Assistenten, Locations, etc.) müssen diese Kosten vom Kunden übernommen werden, sofern diese nicht mehr kostenfrei storniert werden können.
Im Falle eines Nichterscheinens des Teilnehmers ohne voriger Einreichung einer fristgerechten, schriftlichen Erklärung ist der gesamte Beitrag des Shootings inkl. aller Nebenkosten zu bezahlen.
9. Sonderbestimmung für die Bereitstellung von digitalen Inhalten (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG)
Der Verbraucher bzw. Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt.
Der Verbraucher nimmt zur Kenntnis, dass er mit dieser Zustimmung sein Rücktrittsrecht verliert.
C – Fotoshooting
2. Fotoshooting
2.1 Workshopanmeldungen
Die Anmeldung zum Fotoshootings erfolgt entweder
– direkt mittels Anmeldeformular online
– vor Ort
Platzzusage:
Berücksichtigung der Anmeldung/Platzzusage: Diese werden in der Reihenfolge der Anmeldungen und in weiterer Folge des Zahlungseinganges auf dem Konto von Shooting4Dogz berücksichtigt.
Ein Platz gilt erst als gesichert nach erfolgter Buchung und abgeschlossener Zahlung.
2.2 Zahlungsbedingungen & Zahlungsverzug
Der Teilnehmer hat den jeweiligen Betrag (Entgelt) für die jeweilige Veranstaltung spätestens innerhalb von 10 Werktagen oder aber bis zu dem in der Rechnung genannten Termin zu bezahlen – spätestens aber zum Event beginn.
2.3 Zahlungsverzug / Rücktritt / Storno
Sollte es zu verspäteten Zahlungen (Zahlungsverzug) kommen, berechnet Peter Fasching Photography Mahn- und Inkassospesen von 12€ je Mahnung bzw. Zahlungserinnerung sowie Verzugszinsen ab Leistungsdatum in Höhe von 8% über Basiszinssatz laut Zinsregelung vom 1.8.2002.
Im Falle eines Nichterscheinens des Teilnehmers ohne voriger Einreichung einer fristgerechten, schriftlichen Erklärung ist der gesamte Beitrag des Workshops zu bezahlen.
2.4 Absage von Workshops
Shooting4Dogz behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen Workshops abzusagen.
Wichtige Gründe wären zum Beispiel:
– ungenügende Teilnehmeranzahl
– Erkrankung von Vortragenden
Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen und bereits bezahlte Entgelte werden in voller Höhe zurückerstattet.
2.6 Haftung & Schäden
Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen.
Die von Shooting4Dogz zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Inventare und Geräte aller Art sind von allen Teilnehmern mit Sorgfalt zu behandeln. Sollten Schäden durch Kinder entstehen, wird der jeweilige Kinder für den entstandenen Schaden in vollem Umfang aufkommen.
Die Teilnahme an dem Fotoshooting erfolgt auf eigene Gefahr – eine Haftung für Unfälle während einer dieser Veranstaltungen durch Shooting4Dogz sowie beteiligte Veranstalter ist ausgeschlossen.
2.7 Urheberrecht, Nutzungsrechte
Fotos die während des Fotoshooting entstehen, dürfen zur Dokumentation und für eigene private Zwecke verwendet – jedoch nicht ohne Rücksprache verwöffentlicht – werden.
2.8 Veröffentlichung/Nutzung von Aufnahmen in Zusammenarbeit mit den Models
Die in dem Fotoshooting entstandenen Aufnahmen dürfen ausschliesslich für private – nicht kommerzielle – und folgende Zwecke genutzt werden.
Beispiele hierfür sind, die Verwendung bei:
– der Teilnahme an Fotowettbewerben
– Fotoseiten im Internet
– SocialMedia Seiten (wie z.B. Facebook)
– Eigenwerbung
Voraussetzung für die Verwendung der Aufnahmen, ist ein Modelreleasevertrag welcher zwischen Teilnehmer und Model abgeschlossen wird. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzung dürfen die Fotos nicht verwendet oder veröffentlicht werden.
3. Rücktritts- und Widerrufsrecht
Die Anmeldung ist in jedem Fall Verbindlich. Die Vorschriften § 18 Abs 1 Z 2, Z 10; Abs 2; Abs 3 FAGG finden Anwendung, wo es heisst: “….Dienstleistungen in den Bereichen….Freizeitbetätigungen…..wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Leistung vorsieht”. Daher besteht kein Widerrufsrecht.